1. I. ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH

    1. Für sämtliche von uns – der Habasit GmbH (nachfolgend auch „wir“) – abgegebenen und an uns gerichteten Angebote sowie von uns erbrachten Leistungen und Lieferungen über bewegliche Sachen (Waren) gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unserem Vertragspartner (nachfolgend „Besteller“ genannt) über die von ihm nachgefragten Leistungen und Lieferungen über Waren abschließen.

    2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis von uns mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller ohne Vorbehalt ausführen.

    3. Bestandteil der Verkaufs- und Lieferbedingungen im Sinne von Ziffer I. Nr. 1 sind ebenfalls unsere jeweils geltenden Fertigungsbedingungen sowie die Spezifikationen in den jeweils gültigen Verkaufskatalogen.

    4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich; mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

    5. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

    6. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzellfall wieder auf sie hinweisen müssten.

    7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, sowie sie in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

    8. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
  2. II. ANGEBOT - ANGEBOTSUNTERLAGEN

    1. Ist eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu werten, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.

    2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich anders verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

    3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, sonstigen Unterlagen oder Datenträgern, Modellen, Formen und sonstigen Vorrichtungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich zugänglich gemacht werden; ebenso wenig dürfen sie veröffentlicht oder durch den Besteller bzw. Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen oder Datenträger auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben; eventuell gefertigte Kopien der vorbezeichneten Dokumente sind zu vernichten.

    4. Uns vom Besteller überlassene Muster, Unterlagen oder sonstige Datenträger werden von uns auf Verlangen des Bestellers nach Auftragsdurchführung oder wenn es nicht zur Auftragserteilung kommt, auf dessen Kosten zurückgesandt. Wird die Rücksendung innerhalb von drei Monaten nach Auftragsdurchführung oder nachdem feststeht, dass uns kein Auftrag erteilt wird, nicht verlangt, können wir die Muster, Unterlagen oder sonstigen Datenträger gemäß Satz 1 vernichten.

    5. Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Auf die Fertigungsbedingungen der Habasit GmbH (siehe Ziff. I.3) wird ausdrücklich hingewiesen.
  3. III. PREISE - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    1. Unsere Preise gelten für den in unseren Angeboten der Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Sofern sich hieraus nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Einfuhrnebenabgaben; diese Posten werden gesondert in Rechnung gestellt.

    2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

    3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

    4. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten, Kosten für den Transport sowie Auslösungen.

    5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

    6. Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die ein Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  4. IV. LIEFERZEIT - ANNAHMEPFLICHT

    1. Lieferungen erfolgen ab Werk.

    2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass von uns ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung an den Besteller vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport von uns beauftragten Dritten.

    3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit bedingt die Abklärung aller technischen Fragen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere die Überlassung aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Materialbestellungen und Anzahlungen, voraus. Werden diese Verpflichtungen des Bestellers nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen, es sei denn, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

    4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, und die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

    5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung einer bestimmten Laufzeit, bestimmter Fertigungslosgrößen oder Abnahmeterminen sind wir berechtigt, nach Eingang der Auftragsbestätigung vom Besteller eine Festlegung der vorgenannten Größen zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben vorbehalten.

    6. Der Besteller darf die Annahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel oder unerheblicher Mengenabweichungen nicht verweigern.

    7. Zu Teillieferungen sind wir nur berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

    8. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. IX dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
  5. V. ERFÜLLUNGSORT - VERSAND - VERPACKUNG - GEFAHRÜBERGANG

    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Eppertshausen, Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.

    2. Sofern sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach pflichtgemäßem Ermessen aus.

    3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes – wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist – an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.

    4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

    5. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  6. VI. AUFSTELLUNG - MONTAGE
    Gehören die Aufstellung und Montage der Lieferung zu den von uns übernommenen Leistungspflichten, gelten insoweit, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

    1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereitzustellen:
    a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich aller dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
    b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Gegenstände und Stoffe, wie z.B. Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
    c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
    d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals an der Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes und Personals ergreifen würde;
    e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

    2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

    3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

    4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang unsere oder die Kosten des Montagepersonals für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen zu übernehmen.

    5. Der Besteller hat uns auf Verlangen im Wochenrhythmus die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage der Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

    6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn (i) Lieferung und Installation abgeschlossen sind, (ii) wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziff. VI. Nr. 6. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, (iii) seit der Montage zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Installation sechs Werktage vergangen sind, und (iv) der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns gegenüber angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  7. VII. GEWÄHRLEISTUNG - SACHMÄNGEL

    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. IX Nr. 7 verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

    2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (z.B. Maßabweichungen innerhalb der Fertigungstoleranzen), bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse und/oder Betriebsbedingungen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Auf die Fertigungsbedingungen der Habasit GmbH (siehe Ziff. I.3) wird ausdrücklich hingewiesen.

    3. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Wenn wir es verlangen, ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

    4. Werden Mängelansprüche erhoben, so ist unserem Beauftragten Gelegenheit zu geben, die Betriebsbedingungen am Einsatzort unserer Lieferung zu überprüfen.

    5. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

    6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Sache nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

    7. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in Ziff. IX bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

    8. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.

    9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert  oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert  wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

    10. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  8. VIII. GEWÄHRLEISTUNG - RECHTSMÄNGEL

    1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieser Ziff. VIII dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

    2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen der Ziff. IX dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

    3. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziff. VIII nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
  9. IX. HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS

    1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. IX eingeschränkt.

    2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Montage des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

    3. Soweit wir gemäß Ziff. IX Nr. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

    4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10 Mio. je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

    5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Habasit GmbH.

    6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

    7. Die Einschränkungen dieser Ziff. IX gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  10. X. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

    1. Liefern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Beruft sich ein Dritter auf eine solche Verletzung seiner Schutzrechte, sind wir berechtigt, die Arbeiten an der Lieferung bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage einzustellen und die bisher entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche gegen den Besteller bleiben vorbehalten. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.
  11. XI. EIGENTUMSVORBEHALT

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache (nachfolgend Liefersache) bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus diesem Vertrag und aus einer laufenden Geschäftsverbindung zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen vor.

    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Liefersache auf Grund des Eigentumvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Liefersache heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung entbehrlich ist. Nach Rücknahme der Liefersache sind wir berechtigt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

    3. Der Besteller ist verpflichtet die Liefersache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Elementarschäden und Diebstahl zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefersache darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen oder Verfügungen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, ebenso wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

    5. Der Besteller ist berechtigt, die Liefersache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefersache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, sind wir berechtigt, vom Besteller die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, aller zum Einzug der Forderungen nötigen Angaben, die Herausgabe sämtlicher dazugehöriger Unterlagen und die Offenlegung der Abtretung gegenüber den Schuldnern zu verlangen.

    6. Bei Verarbeitung der Liefersache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefersache zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind wir uns mit dem Besteller einig, dass der Besteller uns Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Liefersache zu dem übrigen verarbeiteten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Schuldner mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert (einschließlich Umsatzsteuer) der verarbeiteten Liefersache entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung gilt Ziffer XI. Nr. 5 entsprechend. Verbindet der Besteller die Liefersache mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er hiermit auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Liefersache zu den übrigen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.

    7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.
  12. XII. ANWENDBARES RECHT - GERICHTSSTAND - ERFÜLLUNGSORT

    1. Dieses Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat, oder die Bestellung vom Ausland aus erfolgt, ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

    2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Eppertshausen. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Beststellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

    3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwenden.